Weitere Entscheidung unten: LAG München, 17.12.1986

Rechtsprechung
   BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85   

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BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 (https://dejure.org/1987,641)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 (https://dejure.org/1987,641)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 (https://dejure.org/1987,641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 1987, 244
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80

    Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Die Weitergewährung des Essenszuschusses kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht kraft betrieblicher Übung verlangen, die dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 5 AZR 302/82 - AP Nr. 39 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 60, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Auch für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung ist allein entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mußte (vgl. BAGE 40, 126, 133, aaO; BAG Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG ; vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; und vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18; BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317).

    Demgegenüber hält es der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 40, 126, 131, aaO; BAG Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT ; BAGE 39, 271, 275 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) für zweifelhaft, ob die Unterscheidung nach Haupt- und Nebenpflichten stets zu einer sachgerechten Abgrenzung führt und meint, allein das Regelungsziel, das die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung verfolgt haben, sei entscheidungserheblich.

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber auch eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAGE 35, 7, 12 ff., aaO; BAGE 37, 228, 234 ff., aaO ; BAGE 40, 126, 136, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben (BAGE 40, 126, 137; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - jeweils aaO; BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - nicht veröffentlicht).

    Sieht eine gesetzliche oder tarifliche Vorschrift vor, daß die Wirksamkeit eines Vertrages von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig sein soll, so gebietet es die Rechtssicherheit, daß die Vorschrift nicht ohne zwingenden Grund unbeachtet bleibt (BAGE 40, 126, 136 f., aaO).

    Dient die Schriftform dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien des Vertrages geht (BAGE 40, 126, 137, aaO).

    Ungeachtet der langjährigen Gewährung des Essenszuschusses liegen keine Besonderheiten vor, aufgrund derer die Berufung auf den Formmangel wegen des angestrebten Zwecks oder des angewandten Mittels zu mißbilligen ist (BAGE 40, 126, 137, aaO).

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nebenabreden sind danach Vereinbarungen der Parteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAGE 29, 182, 184 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 = AP Nr. 3 zu § 19 TVArb Bundespost).

    Der Essenszuschuß, bei dem es sich um eine im tariflichen System nicht vorgesehene Leistung handelt, stellt sich nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin dar, sondern er soll nur Aufwendungen für die Kosten einer Mittagsmahlzeit aufgrund bestimmter Umstände ausgleichen (BAGE 37, 228, 233, aaO).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber auch eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAGE 35, 7, 12 ff., aaO; BAGE 37, 228, 234 ff., aaO ; BAGE 40, 126, 136, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im übrigen sind im öffentlichen Dienst die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien weitgehend gesetzlich und tariflich normiert, weshalb in diesem Bereich auch kein dringendes Bedürfnis für die Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung besteht (BAGE 37, 228, 234, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    c) Die Schriftform des § 4 Abs. 2 MTA, die von den Parteien nicht abbedungen worden ist (jedenfalls fehlt es insoweit an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts) und auch nicht abbedungen werden konnte (BAGE 37, 228, 234 f.; BAG Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 -, jeweils aaO), ist auch nicht dadurch gewahrt, daß die Kantinenrichtlinien schriftlich niedergelegt und veröffentlicht worden sind.

    Danach muß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAGE 37, 228, 236, aaO).

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 631/80

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einstellung eines unentgeltlichen

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Auch für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung ist allein entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mußte (vgl. BAGE 40, 126, 133, aaO; BAG Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG ; vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; und vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18; BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber auch eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAGE 35, 7, 12 ff., aaO; BAGE 37, 228, 234 ff., aaO ; BAGE 40, 126, 136, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im übrigen sind im öffentlichen Dienst die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien weitgehend gesetzlich und tariflich normiert, weshalb in diesem Bereich auch kein dringendes Bedürfnis für die Anwendung der Grundsätze der betrieblichen Übung besteht (BAGE 37, 228, 234, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

    Im allgemeinen hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben (BAGE 40, 126, 137; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - jeweils aaO; BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 7 AZR 295/84 - nicht veröffentlicht).

  • BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 36/83

    Anspruch eines Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn auf Grenzgängerzehrgeld -

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt derartigen Richtlinien und Erlassen als einseitigen Verwaltungsanordnungen keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - AP Nr. 1 zu § 13 TVAng Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAGE 32, 105 = AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG ; BAGE 23, 83 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 15, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Es ist jedoch in jedem Einzelfall der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bzw. des tatsächlichen Verhaltens des Arbeitgebers festzustellen, insbesondere ob die Richtlinien in ihrer jeweiligen oder in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung vereinbart bzw. vom Arbeitgeber tatsächlich angewendet wurden (BAG Urteile vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - und vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -, jeweils aaO).

    Im öffentlichen Dienst muß der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich davon ausgehen, daß sich der Arbeitgeber, der an die Anweisungen der vorgesetzten Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und vor allem an die Festlegungen im Haushaltsplan gebunden ist, regelmäßig nur normgerecht verhalten, also nur die gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Mindestleistungen erbringen will (BAG Urteile vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 12; vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 - AP Nr. 16 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 13; vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, aaO; vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 -, aaO; vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT und vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO).

    Wenn der öffentliche Arbeitgeber die den Beamten gewährten Vergünstigungen gleichzeitig den Arbeitern und Angestellten einräumt, müssen diese - auch schon aus Gründen der Gleichbehandlung - damit rechnen, sie ebenfalls zu verlieren, wenn sie für die Beamten abgeschafft werden (BAG Urteile vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 -, aaO; vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 -, aaO und vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO).

  • BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 427/85

    Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit - Berechtigung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt derartigen Richtlinien und Erlassen als einseitigen Verwaltungsanordnungen keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - AP Nr. 1 zu § 13 TVAng Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAGE 32, 105 = AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG ; BAGE 23, 83 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 15, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Die Weitergewährung des Essenszuschusses kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht kraft betrieblicher Übung verlangen, die dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 5 AZR 302/82 - AP Nr. 39 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 60, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Im öffentlichen Dienst muß der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich davon ausgehen, daß sich der Arbeitgeber, der an die Anweisungen der vorgesetzten Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und vor allem an die Festlegungen im Haushaltsplan gebunden ist, regelmäßig nur normgerecht verhalten, also nur die gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Mindestleistungen erbringen will (BAG Urteile vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 12; vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 - AP Nr. 16 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 13; vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, aaO; vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 -, aaO; vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT und vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO).

    Wenn der öffentliche Arbeitgeber die den Beamten gewährten Vergünstigungen gleichzeitig den Arbeitern und Angestellten einräumt, müssen diese - auch schon aus Gründen der Gleichbehandlung - damit rechnen, sie ebenfalls zu verlieren, wenn sie für die Beamten abgeschafft werden (BAG Urteile vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 -, aaO; vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 -, aaO und vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO).

  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nebenabreden sind danach Vereinbarungen der Parteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAGE 29, 182, 184 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 = AP Nr. 3 zu § 19 TVArb Bundespost).

    Die Werbung mit einer bestimmten Leistung würde nur dann - neben anderen Umständen - bei der Prüfung des Rechtsmißbrauchs eine relevante Besonderheit darstellen (BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, aaO), wenn die Beklagte ersichtlich Arbeitskräfte nur bei Gewährung dieser Leistung hätte gewinnen können (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1986 - 5 AZR 254/85 - nicht veröffentlicht).

  • BAG, 05.02.1986 - 5 AZR 632/84

    Arbeitsentgelt: Annahme einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Auch für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung ist allein entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mußte (vgl. BAGE 40, 126, 133, aaO; BAG Urteile vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - AP Nr. 16 zu § 75 BPersVG ; vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; und vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 18; BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 - BB 1984, 1317).

    Im öffentlichen Dienst muß der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich davon ausgehen, daß sich der Arbeitgeber, der an die Anweisungen der vorgesetzten Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und vor allem an die Festlegungen im Haushaltsplan gebunden ist, regelmäßig nur normgerecht verhalten, also nur die gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Mindestleistungen erbringen will (BAG Urteile vom 29. November 1983 - 3 AZR 491/81 - AP Nr. 15 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 12; vom 6. März 1984 - 3 AZR 340/80 - AP Nr. 16 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 13; vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, aaO; vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 -, aaO; vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT und vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 -, aaO).

  • BAG, 28.01.1981 - 4 AZR 869/78

    Arbeiter der Deutschen Bundespost - Trennungsentschädigung - Verweis auf

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nebenabreden sind danach Vereinbarungen der Parteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BAGE 29, 182, 184 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT ; BAG Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 = AP Nr. 3 zu § 19 TVArb Bundespost).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber auch eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (BAGE 35, 7, 12 ff., aaO; BAGE 37, 228, 234 ff., aaO ; BAGE 40, 126, 136, aaO; BAG Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 -, aaO).

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1098/77

    Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Übernahme in

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt derartigen Richtlinien und Erlassen als einseitigen Verwaltungsanordnungen keine unmittelbare zivil- und arbeitsrechtliche Bedeutung zu (BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 427/85 - AP Nr. 1 zu § 13 TVAng Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BAGE 32, 105 = AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG ; BAGE 23, 83 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 Betriebliche Übung = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 15, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Es ist jedoch in jedem Einzelfall der konkrete Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bzw. des tatsächlichen Verhaltens des Arbeitgebers festzustellen, insbesondere ob die Richtlinien in ihrer jeweiligen oder in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung vereinbart bzw. vom Arbeitgeber tatsächlich angewendet wurden (BAG Urteile vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - und vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -, jeweils aaO).

  • BAG, 12.07.1983 - 3 AZR 129/81

    Reinigungsarbeiten von Schulhausmeistern - Kommunale Arbeitgeber - Pflichtpensum

    Auszug aus BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 602/85
    Demgegenüber hält es der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 40, 126, 131, aaO; BAG Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT ; BAGE 39, 271, 275 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) für zweifelhaft, ob die Unterscheidung nach Haupt- und Nebenpflichten stets zu einer sachgerechten Abgrenzung führt und meint, allein das Regelungsziel, das die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung verfolgt haben, sei entscheidungserheblich.

    c) Die Schriftform des § 4 Abs. 2 MTA, die von den Parteien nicht abbedungen worden ist (jedenfalls fehlt es insoweit an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts) und auch nicht abbedungen werden konnte (BAGE 37, 228, 234 f.; BAG Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 -, jeweils aaO), ist auch nicht dadurch gewahrt, daß die Kantinenrichtlinien schriftlich niedergelegt und veröffentlicht worden sind.

  • BAG, 30.10.1985 - 7 AZR 314/83

    Beköstigungszulage - Besatzungsmitglieder an Bord - Dauer von Werftliegezeiten -

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

  • BGH, 13.10.1983 - III ZR 158/82

    Ungültigkeit einer formwidrigen Verpflichtungserklärung

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 295/84

    Arbeitszeit: Verlängerung auf das tariflich vereinbarte Maß

  • BAG, 19.03.1986 - 5 AZR 254/85

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich Erstattung der Kosten zum

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung

  • BAG, 19.06.1985 - 5 AZR 57/84

    Arbeitszeit: Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 262/83

    Gehaltserhöhungsanspruch aus betrieblicher Übung

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 223/80

    Anspruch eines Arztes auf sechsstündige Ruhezeiten - Geltung des

  • BAG, 06.03.1984 - 3 AZR 340/80

    Anspruch auf Zusatzurlaub

  • BAG, 19.09.1979 - 4 AZR 887/77

    Kündigungsregelung und Höchstprobezeit für Schwerbehinderte

  • BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 373/65

    Tätigkeitsmerkmal eines Tarifvertrages - Heraushebende Tätigkeit - Vergleich -

  • BAG, 29.11.1983 - 3 AZR 491/81

    Betriebliche Übung

  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

  • BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 69/69

    Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes - Runderlasse - Privatrechtlicher Anspruch

  • BAG, 10.10.1984 - 5 AZR 302/82

    Arbeitsentgelt: Ausstellung von Todesbescheinigungen durch angestellte

  • BAG, 26.07.1972 - 4 AZR 365/71

    Fahrkostenersatz - Verpflegungszuschuß - Zusätzliche Gewährung - Nebenabrede -

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07

    Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang

    (c) Auch kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Schriftform zwar nicht durch beiderseitige Unterzeichnung einer Urkunde, in der die übereinstimmenden Willenserklärungen niedergelegt worden sind, gewahrt worden ist (vgl. zu diesem § 126 Abs. 2 BGB genügenden Erfordernis als Voraussetzung für Nebenabreden iSv. § 4 BAT: BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3), aber dass immerhin eine an alle Mitarbeiter gerichtete konkrete und hinreichend deutlich bestimmte schriftliche Zusage der Arbeitgeberin erfolgt ist.
  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 449/01

    Fahrkostenerstattung und Überstundenvergütung - ALTV 2 Anh R Ziff VII

    Danach muß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3, zu II 4 c der Gründe).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - aaO, zu II 4 b der Gründe; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20, zu II 4 der Gründe).

    Beruft sich ein Vertragspartner auf die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Formverstoßes, so stellt dies in der Regel nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - aaO, zu II 5 a der Gründe).

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 355/04

    Abbau einer Ministerialzulage

    Wenn der öffentliche Arbeitgeber die den Beamten gewährten Vergünstigungen gleichzeitig Arbeitern und Angestellten einräumt, müssen diese schon aus Gründen der Gleichbehandlung damit rechnen, sie ebenfalls zu verlieren, wenn sie für die Beamten abgeschafft werden (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3, zu II 3 a der Gründe; 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - BAGE 49, 31, zu 5 der Gründe mwN).
  • BAG, 27.06.2002 - 6 AZR 450/01

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Fahrkostenerstattung - Voraussetzungen für

    Danach muß bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3, zu II 4c der Gründe) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Übung nur dann eine bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - aaO, zu II 4b der Gründe; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20, zu II 4 der Gründe) .

    Beruft sich ein Vertragspartner auf die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Formverstoßes, so stellt dies in der Regel nur dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden (BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - aaO, zu II 5a der Gründe) .

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 295/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt

    Die von der Klägerin behauptete mündliche Erklärung der Beklagten, ihre Arbeitnehmer und damit auch die Klägerin erhielten jährlich 14 Monatsgehälter, muss jedoch nicht als Vertragsangebot im rechtsgeschäftlichen Sinn, sondern kann auch entsprechend der Auslegung des Landesarbeitsgerichts als Hinweis auf die zu dieser Zeit bei der Beklagten bestehende Vergütungsregelung verstanden werden (vgl. BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - 14. Januar 1988 - 6 AZR 494/86 -).
  • LAG Hessen, 09.01.2008 - 18 Sa 2050/06

    Tarifauslegung - Zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Geltungsbereich des

    Sofern für eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung der Vertragsparteien die Schriftform erforderlich ist, kann für die stillschweigende Zusage durch eine betriebliche Übung nichts anderes gelten (BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

    Nach als gefestigt anzusehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Nebenabreden nicht den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages, insbesondere des Arbeitsentgelts und der Arbeitsleistung, sondern sonstige Gegenstände, die entweder Sekundärcharakter und jedenfalls nichts unmittelbar mit den Hauptrechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu tun haben (BAG Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33; BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 178/97 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

  • LAG Hessen, 09.01.2008 - 18 Sa 2049/06

    Tarifauslegung - Zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Geltungsbereich des

    Sofern für eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung der Vertragsparteien die Schriftform erforderlich ist, kann für die stillschweigende Zusage durch eine betriebliche Übung nichts anderes gelten (BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

    Nach als gefestigt anzusehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Nebenabreden nicht den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages, insbesondere des Arbeitsentgelts und der Arbeitsleistung, sondern sonstige Gegenstände, die entweder Sekundärcharakter und jedenfalls nichts unmittelbar mit den Hauptrechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu tun haben (BAG Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33; BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 178/97 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

  • LAG Hessen, 09.01.2008 - 18 Sa 2052/06

    Tarifauslegung - Zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Geltungsbereich des

    Sofern für eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung der Vertragsparteien die Schriftform erforderlich ist, kann für die stillschweigende Zusage durch eine betriebliche Übung nichts anderes gelten (BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

    Nach als gefestigt anzusehender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Nebenabreden nicht den Bereich der Hauptrechte und Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages, insbesondere des Arbeitsentgelts und der Arbeitsleistung, sondern sonstige Gegenstände, die entweder Sekundärcharakter und jedenfalls nichts unmittelbar mit den Hauptrechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu tun haben (BAG Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33; BAG Urteil vom 15.01.1987 - 6 AZR 602/85 - ZTR 1987, 244; BAG Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 178/97 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - NZA 2003, 337).

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 256/07

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden

    Die vom Kläger behauptete Erklärung der Beklagten, er erhalte jährlich 14 Monatsgehälter, muss jedoch nicht als Vertragsangebot im rechtsgeschäftlichen Sinn, sondern kann auch entsprechend der Auslegung des Landesarbeitsgerichts als Hinweis auf die zu dieser Zeit bei der Beklagten bestehende Vergütungsregelung verstanden werden (vgl. BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 - EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3; 14. Januar 1988 - 6 AZR 494/86 -).
  • ArbG Cottbus, 07.02.2007 - 2 Ca 718/06

    Streichung des Essensgeldzuschusses durch Arbeitgeber nach langjähriger Gewährung

    Eine betriebliche Übung kann jedoch nur dann bindende Wirkung entfalten, wenn die tariflichen Formvorschriften eingehalten worden sind (vergleiche z. B.: BAG vom 15.01.1987, 6 AZR 602/85).

    Nebenabreden sind Vereinbarungen der Parteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (vergleiche: BAG vom 15.01.1987, 6 AZR 602/85).

    Der Essengeldzuschuss stellt hier keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers dar, sondern er soll nur Aufwendungen für die Kosten einer Mittagsmahlzeit ausgleichen beziehungsweise mildern (vergleiche: BAG vom 15.01.1987, 6 AZR 602/85).

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 57/02

    Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung,

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 29/07

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Jubiläumszuwendung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 296/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 598/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 16/07

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 987/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 596/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 297/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 414/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 402/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 413/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendung und Tariflohnerhöhung

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 486/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Tariflohnerhöhung

  • LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 357/04

    Abbau einer Ministerialzulage

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 358/04

    Abbau einer Ministerialzulage

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 354/04

    Abbau einer Ministerialzulage

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 356/04

    Abbau einer Ministerialzulage

  • LAG Baden-Württemberg, 25.04.2012 - 13 Sa 133/11

    Fahrtkostenerstattung und Mehrstundenvergütung nach dem Tarifvertrag für

  • LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 Sa 70/93

    Voraussetzungen für Zusagen bei Einstellung im öffentlichen Dienst; Bedeutung

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Rechtsprechung
   LAG München, 17.12.1986 - 8 Sa 664/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10841
LAG München, 17.12.1986 - 8 Sa 664/86 (https://dejure.org/1986,10841)
LAG München, Entscheidung vom 17.12.1986 - 8 Sa 664/86 (https://dejure.org/1986,10841)
LAG München, Entscheidung vom 17. Dezember 1986 - 8 Sa 664/86 (https://dejure.org/1986,10841)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzfälle ; Autobahndirektion; Eingruppierung ; Verwaltungsangestellter

Papierfundstellen

  • ZTR 1987, 244
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